Sachverständigengutachten & Risikobeurteilungen

Gutachten und forensische Risikobeurteilungen: Der Begriff Forensik leitet sich aus dem lateinischen Wort „forum“ ab. Damit wurden in römischen Städten zentrale Marktplätze bezeichnet, auf denen neben dem Verkauf von Waren und Nahrungsmitteln auch Gerichtsprozesse, Verurteilungen und Hinrichtungen stattfanden.

Heute werden die forensischen Disziplinen als „Gerichtswissenschaften“ bezeichnet, welche für Staatsanwaltschaften und Gerichte, zudem auch Ämter und Behörden Sachverständigengutachten als „Beweismittel“ zur Verfügung stellen, die die Auftraggeber in der Beurteilung von medizinisch relevanten Sachverhalten unterstützen sollen. Dies gilt neben der „klassischen Rechtsmedizin“ auch für die Forensische Psychiatrie.

Als zertifizierter forensischer Kinder- und Jugendpsychiater und Erwachsenenpsychiater stellt der Praxisleiter Gutachten für Gerichte, Behörden sowie Staatsanwaltschaften etc. über Kinder, Jugendliche, Adoleszente und Erwachsene sowie Beratungen des Umfeldes (Familie, Schule, Jugendamt, Polizei etc.) zur Verfügung.

Neuropsychologische Untersuchungen und Auswertung von Fragebögen können, nach Absprache mit dem Auftraggeber, an psychologische und therapeutische Mitarbeitende der Praxis delegiert werden. Verfahren zur Risikobeurteilung werden vom Praxisleiter selbst durchgeführt.

Konkret können folgende kostenpflichtige Dienstleistungen (nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)) angeboten werden:

Strafrechtliche Fragestellungen:
§ 3 JGG Verantwortungsreife 14-bis 18-Jähiger
§105 JGG Verantwortungsreife Heranwachsende (18- bis 21-Jähriger)
Zur Schuldfähigkeit (§§20, 21 StGB), Beurteilung zur Verhältnismäßigkeit (§62 StGB) und Notwendigkeit zur (einstweiligen) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§126a StPo; §63 StGB), einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) oder (in besonderen Fällen) der Sicherungsverwahrung (§66 StGB)

Risikobeurteilungen:
Beurteilung zu Risikoeigenschaften von Tätern/Gefährdern, Kriminalprognose bei der Frage einer bedingten Entlassung (bzw. Vollzugslockerung) aus dem Maßregel- oder Strafvollzug samt Vollzugsgestaltung, Behandlungsindikation und Beurteilung der Therapiemotivation und Beeinflussbarkeit von Straftätern
Risikobeurteilungen bei Drohungen (z.B. Fremdaggressionen, häuslicher Gewalt, Amokdrohungen)

Zivil- und sozialrechtliche Gutachten:
Unterbringung (insbesondere §1631b BGB)
Familienrecht (insbesondere zu Fragen des Kindeswohls, zur elterlichen Sorge und des Umgangs, Hinwirken auf Einvernehmen (§156 FamFG), Interventionsgutachten (§163 FamFG))
Betreuungsrecht
Opferentschädigungsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gutachten zur Beurteilung der Eingangsmerkmale gem. §35a SGB VIII (drohende oder eingetretene seelische Behinderung)

Wir engagieren uns im Rahmen der forensischen Psychiatrie für Opfer von Straftaten, aber auch für Täter im Sinne einer deliktbezogenen und deliktpräventiven Behandlung.

Die forensische Diagnostik und Beurteilung (gem. BAG, DGKJP, BKJPP) führen wir vorrangig als Sachverständigengutachten im Auftrag von Gerichten, Behörden oder Staatsanwaltschaften durch.

Im Strafrecht gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten der Gutachtenbeauftragung:

Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Gutachten beauftragen.

Im Hauptsacheverfahren, also wenn das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt, kann das Gericht ein Gutachten beauftragen.

Die folgende Möglichkeit wird zwar nicht häufig praktiziert, ist aber grundsätzlich (auch in anderen Rechtsbereichen als dem Strafrecht) möglich: der Anwalt/Strafverteidiger kann im Rahmen des Selbstladungsrechtes (§220 StPO) Zeugen und Sachverständige laden und somit im Prinzip auch im Auftrag des Mandanten ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten trägt der Beschuldigte/Angeklagte. Privatgutachten sind vom Gericht sachlich zu würdigen (BGH vom 05.11.2019 AZ VIII ZR 344/18, Der Medizinische Sachverständige 2023-01). Im Rahmen dieses „3. Weges“ ist auch die Anfertigung eines „methodenkritischen Sachverständigengutachtens“ über ein bereits angefertigtes Gutachten möglich.

Bei zivilrechtlichen Begutachtungen nehmen wir Aufträge von Gerichten, Ämtern und Behörden an.

Gutachten auf Wunsch von Prozessbeteiligten oder Antragstellern (z.B. methodenkritische Beurteilung eines bereits angefertigten Gutachtens) fertigen wir nach sorgfältiger Abwägung und in der Regel nach Vorkasse an.

Gutachtenaufträge im Opferentschädigungsrecht (OEG) stellen für die Antragstellerinnen und Antragsteller eine hohe Belastung dar. Die Untersuchung dient v.a. der Beurteilung der Kausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und ggf. resultierenden psychischen Gesundheitsstörungen sowie dem Ausmaß der Schädigungsfolgen und muss in der Regel alle 2-5 Jahre im Rahmen einer Nachuntersuchung wiederholt werden. Die Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes psychisch traumatisierter Personen erfordert vom Sachverständigen aufgrund einer möglichen Belastung durch die Untersuchung viel Feingefühl. Im Laufe der Jahre hat der Praxisleiter ein Verfahren entwickelt, welches ein psychologisch „minimalinvasives“ Vorgehen ermöglicht. Die wesentlichen Sachverhalte zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag werden mit einer Art „Checkliste“ erfasst. Somit ist weitgehend gewährleistet, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht direkt mit den belastenden Erlebnissen konfrontiert werden. Zusätzlich werden zur besseren Objektivierbarkeit und zur Verlaufskontrolle Fragebögen zur Verfügung gestellt.

Ablauf der Begutachtung: In der Praxis hat es sich bewährt, wenn uns die auftraggebenden Gerichte etc. ein Stammblatt mit dem Namen des Probanden, Anschrift, Telefonnummer, Email und möglichst eine Mobilnummer zur Verfügung stellen, damit wir möglichst schnell und reibungslos Begutachtungstermine ausmachen können. Im Strafrecht empfiehlt es sich zudem, dass die Staatsanwaltschaften oder Gerichte möglichst frühzeitig bekannt geben, mit wie vielen Hauptverhandlungsterminen gerechnet wird und wann die Hauptverhandlungstermine stattfinden sollen.

In einem Untersuchungsgespräch spreche ich u.a. über den Anlass der Begutachtung, die momentane Lebenssituation, den aktuellen Gesundheitszustand, ggf. über aktuelle und frühere Erkrankungen und eine ggf. bestehende Medikation, die Lebensgeschichte, die Familiensituation sowie über mögliche/n Substanzkonsum(erfahrungen).

Abhängig von den Fragestellungen der beauftragenden Stelle oder einer Einzelperson kann das Gespräch unterschiedlich lange dauern. Die Gesprächsinhalte können, je nach Fragestellung des Auftraggebers, unterschiedlich intensiv besprochen werden. Eventuell werde ich darum bitten, Ärzte sowie Stellen, die eine wichtige Funktion hatten oder haben, von deren Schweigepflicht zu entbinden, damit ich von diesen weitere Informationen anfordern kann, so sie zur Beantwortung der Fragen des Auftraggebers erforderlich sind. Manchmal sind auch mehrere Untersuchungstermine notwendig.

Möglicherweise bitte ich darum, dass einige Fragebögen standardisierter Testverfahren ausgefüllt werden, wenn dies die Diagnostik oder die Beurteilung erleichtert.

Auch eine körperliche Untersuchung oder Laboruntersuchungen können Teil der gutachterlichen Untersuchung sein.

Zusatzuntersuchungen (z.B. psychologische Testungen, Fragebogenuntersuchungen) werden in Absprache mit dem beauftragenden Gericht/der beauftragenden Behörde durchgeführt.

Das Ergebnis der Begutachtung teile ich in der Regel nicht unmittelbar mit, da nach der Begutachtungsuntersuchung meist noch mehr oder weniger aufwendige Auswertungen erfolgen. Neben den Ergebnissen des Gespräches fließen Informationen aus übersandten Akten, Ergebnisse durchgeführter Testverfahren, angeforderter ärztlicher Befunde und sonstiger Informationen (z.B. vom Jugendamt, weiterer Behörden) in das zu erstellende Gutachten ein.

Das schriftliche Gutachten wird an den Auftraggeber und ggf. andere Prozess- oder Verfahrensbeteiligte übersandt. Im Falle eines Privatgutachtens erhalten Sie selbst das Gutachten. In der Regel wird das Gutachten der beauftragenden Stelle (Gericht oder der Staatsanwaltschaft bzw. sonstigen Behörden etc.) übermittelt. Sie können das Gutachten von dort beziehen.

Im Strafverfahren hat das übersandte schriftliche Gutachten einen vorläufigen Beweiswert. Die endgültige Beurteilung wird erst am Ende der Beweisaufnahme mündlich in der Hauptverhandlung erstattet.

Schweigepflicht: Die Begutachtung ist eine grundsätzlich der Schweigepflicht unterliegende ärztliche Tätigkeit. Mit einer Ausnahme: Gegenüber dem Auftraggeber besteht für einen Gutachter/Sachverständigen keine Schweigepflicht. Dritten gegenüber werden weder Mitteilungen über die Begutachtung als solche, noch über die Inhalte der Begutachtung gemacht. Im Falle von Privatgutachten sind Sie der Auftraggeber. Sollte Ihnen das Gutachtenergebnis nicht zusagen, müssen Sie das Gutachten nicht weitergeben.

Im Falle von Gerichtsgutachten oder Gutachten im Auftrag von Ämtern und Behörden werden dem Auftraggeber alle Erkenntnisse aus der Begutachtung mitgeteilt. Als Sachverständiger treten meine Mitarbeitenden und der Praxisleiter/Sachverständige nicht in ein therapeutisches oder ein Arzt-Patienten-Verhältnis mit zu begutachtenden Personen ein. Deswegen ist in Sachverständigengutachten meist die Rede von Probanden, Betroffenen oder Geschädigten (z.B. in versorgungsmedizinischen Gutachten) und nicht von Patienten. Zu begutachtende Personen sollten im Rahmen der Begutachtung nicht über Sachverhalte sprechen, die sie dem Auftraggeber nicht mitteilen wollen. Sie können Angaben, die sie bereits getätigt haben im Nachhinein jedoch nicht zurücknehmen. Zu begutachtende Personen können mich zudem im Nachhinein nicht darum bitten, nur bestimmte Teile des Begutachtungsgesprächs zur Beurteilung der Gutachtenfragen zu verwenden und andere nicht.

In ganz wenigen Fällen kann es für alle Ärzte gerechtfertigt sein, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen von der zu begutachtenden Person eine erhebliche und konkrete Gefahr für andere Personen ausgeht.

Mitwirkung: Grundsätzlich steht es zu begutachtenden Personen frei, an der Begutachtung mitzuwirken oder nicht. Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei einer Begutachtung. In Einzelfällen kann das Erscheinen zum Begutachtungstermin gerichtlich durchgesetzt werden. Eine inhaltliche Mitarbeit kann und wird jedoch von mir nicht erzwungen werden.

Die ausbleibende Mitwirkung ist jedoch nicht folgenlos: Im Falle fehlender Mitwirkung in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten/Opferentschädigungsrecht (OEG) kann der eventuelle Anspruch auf Entschädigungsleistungen von den prüfenden Behörden nicht beurteilt werden und somit ggf. entfallen.

Bei Privatgutachten ist die Folge fehlender Mitwirkung in der Regel, dass kein Gutachten gefertigt wird. Sie können das Gutachten der Stelle, für die Sie das Gutachten einholen wollten, folglich nicht vorlegen.

Im Strafrecht ist Schweigen eine zulässige Handlung eines Angeschuldigten/Beschuldigten/Angeklagten. Wenn die zu begutachtende Person in zulässiger Weise entscheidet, an einer Begutachtung nicht mitzuwirken, darf ihr dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Der beauftragte Sachverständige hat im Falle einer Nichtmitwirkung eines Probanden nicht die Möglichkeit die Begutachtung abzulehnen. Die Begutachtung erfolgt nach Aktenlage und durch Beobachtung des Probanden sowie ggf. eine Analyse des Verhaltens in Haft oder im Maßregelvollzug in der Hauptverhandlung. Die zu begutachtenden Person muss damit rechnen, dass das Gericht versuchen wird, entsprechende Informationen zu verwerten. Dies kann zu einer falschen oder einseitigen Beurteilung des Sachverständigen und Sichtweise des Gerichts führen. Zusammenfassend gilt also, dass Probanden in Strafsachen ein Recht auf Schweigen haben. Der Sachverständige hat aber kein Recht darauf, in diesem Fall kein Gutachten zu erstellen.

In Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, den Probanden zur Untersuchung auch zwangsweise durch die Polizei vorzuführen oder sogar zur Beobachtung in einem Krankenhaus unterzubringen. Die Gerichte schöpfen diese Möglichkeit in den meisten Fällen aber nicht aus. Dennoch besteht die theoretische Möglichkeit, dass sich die fehlende Mitarbeit auf die zu beurteilende Person und die Umstände der Begutachtung negativ auswirken können.

Anwesenheit Dritter: Die Frage, ob Dritte während der Begutachtung anwesend sein dürfen, um die zu beurteilende Person zu unterstützen, ist nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten.

Für Gutachten im Strafverfahren gilt, dass (außer einem gerichtlich bestellten und vereidigten Dolmetscher) kein Dritter der Untersuchung beiwohnen darf. Dies gilt auch für den Verteidiger. Die Anwesenheit Dritter kann das Gutachtenergebnis beeinträchtigen und würde dazu führen, dass das Gutachten nicht entsprechend der ärztlichen Kunst zu erstellen wäre.

Dolmetscher werden von mir aufgefordert, in der Ich-Form und wörtlich zu übersetzen.

Bei Privatgutachten/Gutachten im Rahmen des Selbstladungsrechts (s.o.) wird von mir grundsätzlich keine dritten Person bei der Begutachtung zugelassen. Sofern die zu begutachtende Person für die Begutachtung einen Dolmetscher benötigt, muss sie einen vereidigten, öffentlich bestellten Dolmetscher beauftragen. Keinesfalls darf im Gutachtenkontext von Angehörigen oder Freunden/Bekannten gedolmetscht werden. 

Bei Begutachtungen in Betreuungs- oder Unterbringungssachen und bei der Begutachtung von jüngeren Kindern besteht bei mir grundsätzlich die Bereitschaft, eine Vertrauensperson der Untersuchung beiwohnen zu lassen. Sofern eine dritte Person während des Gutachtengesprächs anwesend ist, wird von mir darauf geachtet, dass diese nicht in den Untersuchungsablauf eingreift. Sie darf das weder durch Äußerungen, noch durch Gestik, Mimik oder Körpersprache tun. Sollte der Eindruck entstehen, dass die Untersuchung durch die Anwesenheit der Vertrauensperson beeinträchtigt wird, muss ich diese bitten, die Untersuchungssituation zu verlassen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung besteht nicht.

Kosten: Die Kosten der Begutachtung trägt in der Regel der Auftraggeber des Gutachtens. Bei Privatgutachten sind Sie der Auftraggeber und tragen die Kosten selbst. Ich führe einen privaten Gutachtenauftrag nur nach einem Kostenvorschuss aus. In besonderen Härtefällen fertige ich Privatgutachten mit einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung an.

Gutachten, die von Gerichten oder anderen Behörden in Auftrag gegeben werden, werden auch von diesen vergütet. Familienrechtliche Gutachten werden in der Regel den Eltern in Rechnung gestellt, wenn sie zur Zahlung in der Lage sind und z.B. keine Prozeßkostenhilfe benötigen. Nach Abschluss des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Sie im Nachhinein mit den entstandenen Kosten zu belasten. Auf diesen Vorgang habe ich als Sachverständiger keinen Einfluss. Auf Nachfrage stelle ich einen Kostenvorschlag zur Verfügung.

Gerichtsgutachten bzw. Gutachten im Auftrag von Staatsanwaltschaften, Ämtern oder Behörden werden nach den Bestimmungen für Sachverständige des „Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“ (JVEG) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Stundensätzen, die – je nach dem Anlass und Schweregrad der Begutachtung – zwischen 80,00 € (M1), 90,00€ (M2) und 120,00 € (M3) pro Stunde betragen. Hinzu kommen Kosten für Auslagen wie Schreibgebühren, Porto, Park-, Fahrtkosten, Übernachtungen etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (siehe auch https://www.jveg.de/).

Privatgutachten werden mit dem 2,3 – 3,5-fachen (67,02 bzw. 102,00 €) Gebührensatz nach Ziffer 85  der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) pro Stunde abgerechnet. Hinzu kommen ggf. Kosten für Auslagen und Fahrten etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für Begutachtungen in privatem Auftrag kann eine pauschale Honorarvereinbarung und in Härtefällen auch Ratenzahlung vereinbart werden, um Kostensicherheit zu gewährleisten. Das Honorar muss sich aber aus berufsrechtlichen Gründen in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Die Aufgabe eines psychiatrischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Begutachtungsergebnisse werden von mir ausschließlich schriftlich vorgelegt. Alle Gutachten werden von mir gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.